Deutsche Übersetzung:
Dresdner Studiengemeinschaft Sicherheitspolitik (DSS) 



 

Militärdoktrin der Russischen Föderation

Bestätigt durch Erlaß des Präsidenten der Russischen Förderation Nr. 705 vom 21. April 2000


I.





Militärpolitische Grundlagen
Die militärpolitische Lage
Grundlegende Bedrohungen der militärischen Sicherheit
Die Gewährleistung der militärischen Sicherheit

Die Militärorganisation des Staates
Die Führung der Militärorganisation
II.


Militärstrategische Grundlagen
Der Charakter der Kriege und bewaffneten Konflikte
Grundlagen des Einsatzes der Streitkräfte und der anderen Truppen
III.



Militärökonomische Grundlagen
Die militärökonomische Sicherstellung der militärischen Sicherheit
Die internationale militärische (militärpolitische) und militärtechnische Zusammenarbeit

Die Militärdoktrin der Russischen Föderation (im weiteren: die Militärdoktrin) stellt die Gesamtheit der offiziellen Ansichten (Richtlinien) dar, die die militärpolitischen, militärstrategischen und militärökonomischen Grundlagen der Gewährleistung der militärischen Sicherheit der Russischen Föderation (im weiteren: RF bestimmen.

Die Militärdoktrin ist ein Dokument der Übergangsperiode - der Periode der Herausbildung demokratischer Staatlichkeit und unterschiedlicher Wirtschaftsformen, der Umgestaltung der Militärorganisation des Staates sowie der dynamischen Transformation internationaler Beziehungen.

In der Militärdoktrin werden die Grundlegenden Bestimmungen der Militärdoktrin der RF von 1993 weiterentwickelt und die Richtlinien der Konzeption der nationalen Sicherheit der RF für die militärische Sphäre konkretisiert. Die Festlegungen der Militärdoktrin stützen sich auf eine komplexe Beurteilung der militärpolitischen Lage und die strategische Prognose ihrer Entwicklung, auf die wissenschaftlich begründete Bestimmung der aktuellen und der perspektivischen Aufgaben, der objektiven Erfordernisse und der realen Möglichkeiten zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit der RF sowie auf eine Systemanalyse des Inhalts und des Charakters der Kriege und bewaffneten Konflikte in der Gegenwart und der eigenen und ausländischen Erfahrung beim Militäraufbau und in der Kriegskunst.

Die Militärdoktrin trägt Verteidigungscharakter; das kommt in ihren Festlegungen durch die organische Verbindung von konsequentem Friedensstreben mit fester Entschlossenheit, die nationalen Interessen zu schützen und die militärische Sicherheit der RF und ihrer Verbündeten zu garantieren, zum Ausdruck.

Die Rechtsgrundlage der Militärdoktrin bilden die Verfassung der RF, die föderalen Gesetze und andere normative Rechtsakte der RF sowie die internationalen Verträge der RF auf dem Gebiet der militärischen Sicherheit.
Die Festlegungen der Militärdoktrin können unter Berücksichtigung von Veränderungen der militärpolitischen Lage, des Charakters und des Inhalts militärischer Bedrohungen, der Bedingungen des Aufbaus, der Entwicklung und des Einsatzes der Militärorganisation des Staates <im weiteren: die Militärorganisation> präzisiert und ergänzt werden; ebenso werden sie in der Jahresbotschaft des Präsidenten der RF an die Föderationsversammlung, in Direktiven zur Einsatzplanung der Streitkräfte der RF, der anderen Truppen, militärischen Formationen und Organe <im weiteren: die Streitkräfte und (die) anderen Truppen> sowie in anderen Dokumenten zu Fragen der militärischen Sicherheit der RF konkretisiert.

Die Realisierung der Militärdoktrin wird erreicht durch die Zentralisation der staatlichen und militärischen Führung, durch die Verwirklichung eines Komplexes politischer, diplomatischer, wirtschaftlicher, sozialer, informationeller, rechtlicher, militärischer und anderer Maßnahmen zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit der RF und ihrer Verbündeten.

I. Militärpolitische Grundlagen

Die militärpolitische Lage

1. Zustand und Entwicklungsperspektiven der gegenwärtigen militärpolitischen Lage werden bestimmt durch die qualitative Vervollkommnung der Mittel, Formen und Methoden des bewaffneten Kampfes, durch die Vergrößerung seiner räumlichen Ausmaße und der Schwere der Folgen sowie durch die Ausdehnung auf neue Sphären. Die Möglichkeit, militärpolitische Ziele durch indirekte, kontaktlose Handlungen zu erreichen, begründet die besondere Gefährlichkeit der Kriege und bewaffneten Konflikte der Gegenwart für die Völker und Staaten, für die Erhaltung der internationalen Stabilität und den Frieden; sie macht es lebensnotwendig, alle erdenklichen Maßnahmen zu ihrer Verhinderung, zur friedlichen Regelung von Widersprüchen in frühen Entstehungs- und Entwicklungsstadien zu ergreifen.

2. Die militärpolitische Lage wird durch folgende grundlegende Faktoren bestimmt:

  • die Verringerung der Gefahr der Entfesselung eines großen Krieges, darunter eines Kernwaffenkrieges;
  • die Formierung und Festigung regionaler Kräftezentren;
  • die Verstärkung des nationalen, ethnischen und religiösen Extremismus;
  • die Aktivierung des Separatismus;
  • die Ausbreitung lokaler Kriege und bewaffneter Konflikte;
  • die Verstärkung des regionalen Wettrüstens;
  • die Verbreitung von nuklearen und anderen Arten von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln;
  • die Verschärfung des Informationskampfes.

3. Destabilisierende Wirkung auf die militärpolitische Lage haben:

  • die Versuche, existierende Mechanismen zur Gewährleistung der internationalen Sicherheit (vor allem die UNO und die OSZE) zu schwächen (zu ignorieren);
  • die Nutzung militärischer Gewaltaktionen als Mittel "humanitärer Intervention" ohne Zustimmung des UN-Sicherheitsrates, unter Umgehung der allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts;
  • die Verstöße einzelner Staaten gegen internationale Verträge und Vereinbarungen auf dem Gebiet der Rüstungsbegrenzung und Abrüstung;
  • der Gebrauch informationeller und anderer (darunter nichttraditioneller) Mittel und Technologien mit aggressiven (expansionistischen) Zielen durch Völkerrechtssubjekte;
  • die Tätigkeit extremistischer nationalistischer, religiöser, separatistischer, terroristischer Bewegungen, Organisationen und Strukturen;
  • die Erweiterung der Maßstäbe des organisierten Verbrechens, des Terrorismus, des illegalen Waffen- und Rauschgifthandels und der transnationale Charakter dieser Aktivitäten.

Grundlegende Bedrohungen der militärischen Sicherheit

4. Unter den gegenwärtigen Bedingungen ist die Gefahr einer in herkömmlichen Formen direkten militärischen Aggression gegen die RF und ihre Verbündeten gesunken - dank der positiven Veränderungen der internationalen Lage, des aktiven friedliebenden außenpolitischen Kurses unseres Landes und der Aufrechterhaltung des russischen Militärpotentials, vor allem des nuklearen Abschreckungspotentials, auf einem hinreichenden Niveau.
Gleichzeitig bleiben äußere und innere Bedrohungen der militärischen Sicherheit der RF und ihrer Verbündeten erhalten, in einzelnen Richtungen verstärken sie sich.

5. Grundlegende äußere Bedrohungen sind:

  • die territorialen Forderungen an die RF;
  • die Einmischung in innere Angelegenheiten der RF;
  • die Versuche, die Interessen der RF bei der Lösung von Problemen der internationalen Sicherheit zu ignorieren (zu verletzen) und ihrer Festigung als eines der Einflußzentren einer multipolaren Welt entgegenzuwirken;
  • die Existenz von Herden bewaffneter Konflikte, vor allem in der Nähe der Staatsgrenze der RF und der Grenzen ihrer Verbündeten;
  • die Schaffung (Verstärkung) von Streitkräftegruppierungen an der Staatsgrenze der RF und den Grenzen ihrer Verbündeten sowie auf Küstengewässern, die zur Verletzung der bestehenden Kräftebalance führt;
  • die Erweiterung der Militärblöcke und Bündnisse zu Ungunsten der militärischen Sicherheit der RF;
  • das Einführen ausländischer Truppen auf das Territorium angrenzender und befreundeter Staaten der RF unter Verletzung der UN-Charta;
  • die Aufstellung, Ausrüstung und Ausbildung bewaffneter Formationen und Gruppen auf dem Territorium anderer Staaten mit dem Ziel, sie zu Handlungen auf das Territorium der RF und ihrer Verbündeten zu verlegen;
  • die Überfälle (bewaffneten Provokationen) auf Militärobjekte der RF, die sich auf dem Territorium ausländischer Staaten befinden, sowie auf Objekte und Einrichtungen an der Staatsgrenze der RF, an den Grenzen ihrer Verbündeten und auf den Weltmeeren;
  • die Handlungen zur globalen oder regionalen Destabilisierung, darunter mittels Beeinträchtigung des staatlichen und militärischen Führungssystems Rußlands, zur Störung der Funktionssicherheit der strategischen Kernwaffenkräfte, des Frühwarnsystems vor einem Raketenüberfall, der Raketenabwehr, der Überwachung des kosmischen Raumes, der Lager von Kernmunition, der kernenergetischen Objekte, der Objekte der nuklearen und chemischen Industrie sowie anderer potentiell gefährlicher Objekte;
  • die feindseligen informationellen (informationstechnischen, informationspsychologischen) Aktivitäten zum Schaden der militärischen Sicherheit der RF und ihrer Verbündeten;
  • die Diskriminierung und die Unterdrückung von Rechten, Freiheiten und legitimen Interessen der Bürger der RF in ausländischen Staaten;
  • der internationale Terrorismus.

6. Grundlegende innere Bedrohungen sind:

  • Versuche, die verfassungsmäßige Ordnung gewaltsam zu beseitigen;
  • die widerrechtliche Tätigkeit extremistischer nationalistischer, religiöser, separatistischer und terroristischer Bewegungen, Organisationen und Strukturen, die auf die Verletzung der Einheit und territorialen Integrität sowie auf die Destabilisierung der innenpolitischen Lage im Lande gerichtet ist;
  • die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Handlungen zur Desorganisation der Funktionsfähigkeit der föderalen Staatsorgane und von Überfällen auf staatliche, volkswirtschaftliche und militärische Objekte sowie auf Objekte der Lebenssicherung und der informationellen Infrastruktur;
  • die Aufstellung, Ausrüstung und Ausbildung sowie der Einsatz illegaler bewaffneter Formationen;
  • die illegale Verbreitung (der Umschlag) auf dem Territorium der RF von Waffen, Munition, Sprengstoff und weiteren Mitteln, die für Diversion, Terrorakte sowie andere rechtswidrige Handlungen genutzt werden können;
  • das organisierte Verbrechen, der Terrorismus, der Schmuggel und andere gesetzwidrige Handlungen, die die militärische Sicherheit der RF bedrohen.

Die Gewährleistung der militärischen Sicherheit

7. Die Gewährleistung der militärischen Sicherheit der RF ist eine der wichtigsten Richtungen staatlicher Tätigkeit.
Hauptziele der Gewährleistung der militärischen Sicherheit sind die Verhütung, Lokalisierung und Neutralisierung militärischer Bedrohungen der RF.
Die RF betrachtet die Gewährleistung ihrer militärischen Sicherheit im Kontext mit dem Aufbau eines demokratischen Rechtsstaates, der Verwirklichung sozialökonomischer Reformen, der Bekräftigung der Prinzipien gleichberechtigter Partnerschaft, gegenseitigen Vorteils und guter Nachbarschaft in den internationalen Beziehungen sowie mit der schrittweisen Formierung eines allgemeinen und allumfassenden Systems der internationalen Sicherheit und der Erhaltung und Festigung des Weltfriedens.

Die Russische Föderation

  • geht von der fortdauernden Bedeutung der grundlegenden Prinzipien und Normen des Völkerrechts aus, die organisch miteinander verbunden sind und sich einander ergänzen;
  • erhält sich den Status einer Kernwaffenmacht zur Abschreckung (Verhinderung) einer Aggression gegen sich und (oder) ihre Verbündeten;
  • verfolgt eine gemeinsame Verteidigungspolitik mit der Republik Belarus, koordiniert mit ihr die Tätigkeit auf dem Gebiet des Militäraufbaus, der Entwicklung der Streitkräfte, der Nutzung der militärischen Infrastruktur und ergreift weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Verteidigungsfähigkeit der Staatenunion;
  • mißt der Festigung des kollektiven Sicherheitssystems im Rahmen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten <im weiteren: GUS> auf der Grundlage der Entwicklung und Festigung des Vertrags über kollektive Sicherheit vorrangige Bedeutung bei;
  • betrachtet alle Staaten, deren Politik ihren nationalen Interessen und ihrer Sicherheit nicht schadet und der UN-Charta nicht widerspricht, als Partner;
  • bevorzugt politische, diplomatische und andere nichtmilitärische Mittel der Verhinderung, Lokalisierung und Neutralisierung militärischer Bedrohungen auf regionaler und globaler Ebene;
  • hält streng die internationalen Verträge der RF im Bereich der Rüstungsbegrenzung, Abrüstung und Liquidierung von Rüstungen ein und trägt zu ihrer Verwirklichung unter Einhaltung des durch sie definierten Regimes bei;
  • erfüllt exakt die internationalen Verträge der RF hinsichtlich der strategischen Angriffswaffen und der Raketenabwehr, ist bereit zur weiteren Verringerung ihrer Kernwaffen auf zweiseitiger Grundlage mit den USA sowie auf multilateraler Grundlage mit den anderen Kernwaffenstaaten bis auf ein den Erfordernissen strategischer Stabilität entsprechendes minimales Niveau;
  • tritt dafür ein, dem Regime der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen und Trägermitteln universellen Charakter zu verleihen, die Effektivität dieses Regimes durch die Kombination von Sperr-, Kontroll- und technologischen Maßnahmen entschieden zu erhöhen sowie Kernwaffenversuche einzustellen und allumfassend zu verbieten;
  • unterstützt die Erweiterung vertrauenbildender Maßnahmen zwischen den Staaten auf militärischem Gebiet, eingeschlossen den gegenseitigen Austausch militärischer Informationen, die Abstimmung der Militärdoktrinen, der Pläne und Maßnahmen des Militäraufbaus und der militärischen Tätigkeit.

8. Die militärische Sicherheit der RF wird durch die Gesamtheit aller ihr zur Verfügung stehenden Kräfte, Mittel und Ressourcen gewährleistet.

Unter den gegenwärtigen Bedingungen hält es die RF für notwendig, ein Kernwaffenpotential zu besitzen, das geeignet ist, jedem Aggressor (Staat oder Staatenkoalition) unter beliebigen Bedingungen einen befohlenen Schaden zuzufügen.

Dabei betrachtet die RF die Kernwaffen ihrer Streitkräfte als Faktor zur Abschreckung einer Aggression, zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit der RF und ihrer Verbündeten und zur Aufrechterhaltung der internationalen Stabilität und des Friedens.

Die RF behält sich das Recht zum Einsatz von Kernwaffen vor als Antwort auf die Anwendung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen gegen sie und (oder) ihre Verbündeten sowie als Antwort auf eine Aggression großen Maßstabs mit Einsatz herkömmlicher Waffen in Situationen, die für die nationale Sicherheit der RF kritisch sind.

Die RF wird gegen Teilnehmerstaaten des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen, die nicht über Kernwaffen verfügen, keine Kernwaffen einsetzen, es sei denn, ein solcher Staat verwirklicht oder unterstützt gemeinsam mit einem Kernwaffenstaat oder als dessen Verbündeter einen Überfall auf die RF, die Streitkräfte der RF oder anderen Truppen, ihre Verbündeten oder gegen einen Staat, dem gegenüber sie Sicherheitsverpflichtungen hat.

9. Grundprinzipien der Gewährleistung der militärischen Sicherheit sind:

  • die Verbindung von straffer zentralisierter Führung der Militärorganisation mit ziviler Kontrolle ihrer Tätigkeit;
  • die effektive Prognose, die rechtzeitige Aufdeckung und Klassifizierung militärischer Bedrohungen und ein angemessenes Reagieren auf sie;
  • die Hinlänglichkeit der zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit notwendigen Kräfte, Mittel und Ressourcen sowie deren rationelle Nutzung;
  • die Übereinstimmung des Niveaus der Bereitschaft, Ausbildung und Sicherstellung der Militärorganisation mit den Erfordernissen der militärischen Sicherheit;
  • die Nichtbeeinträchtigung der internationalen Sicherheit und der nationalen Sicherheit anderer Länder.

10. Grundlegender Inhalt der Gewährleistung der militärischen Sicherheit:

a) im Frieden:

  • die Gestaltung und Verwirklichung einer einheitlichen Staatspolitik zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit;
  • die Aufrechterhaltung der innenpolitischen Stabilität, der Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung, der Integrität und Unverletzlichkeit des Territoriums der RF;
  • die Entwicklung und Festigung freundschaftlicher (Bündnis-)Beziehungen im Verhältnis zu Nachbarn und anderen Staaten;
  • die Schaffung und Vervollkommnung des Verteidigungssystems der RF und ihrer Verbündeten;
  • die allseitige Sicherstellung und qualitative Vervollkommnung der Streitkräfte und der anderen Truppen und die Aufrechterhaltung ihrer Bereitschaft zu abgestimmten Handlungen zur Verhinderung, Lokalisierung und Neutralisierung äußerer und innerer Bedrohungen;
  • die Vorbereitung eines Systems von Maßnahmen zur Überführung der Streitkräfte und der anderen Truppen auf die Bedingungen des Krieges (darunter zu ihrer Mobilmachungsentfaltung);
  • die Vervollkommnung der wirtschaftlichen, technologischen und verteidigungsindustriellen Basis, die Erhöhung der Mobilmachungsbereitschaft der Wirtschaft, die Schaffung der Voraussetzungen für die Gewährleistung des rechtzeitigen Übergangs der dafür vorgesehenen Industriebetriebe auf militärische Produktion, die Organisation der Vorbereitung der Staatsorgane, der Betriebe, Einrichtungen und Organisationen sowie der Bevölkerung des Landes auf die Erfüllung von Aufgaben zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit, auf die Territorial- und Zivilverteidigung;
  • der Schutz von Objekten und Anlagen der RF auf den Weltmeeren, im kosmischen Raum, auf den Territorien ausländischer Staaten, der Schutz der Schiffahrt, der gewerblichen und anderen Tätigkeiten in den Küstengewässern und in entfernten Gebieten der Weltmeere;
  • die Sicherung und der Schutz der Staatsgrenze der RF, des grenznahen Territoriums, des Luftraumes und des Meeresbodens sowie der exklusiven Wirtschaftszone und des Festlandsockels der RF und ihrer natürlichen Ressourcen;
  • die Unterstützung (bei Notwendigkeit) politischer Aktionen der RF durch geeignete militärische Maßnahmen sowie durch Flottenpräsenz;
  • die Vorbereitung auf die Territorial- und Zivilverteidigung;
  • die Entwicklung der notwendigen militärischen Infrastruktur;
  • die Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Bürger der RF vor militärischen Bedrohungen;
  • die Ausprägung einer bewußten Einstellung der Bevölkerung zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit des Landes;
  • die Kontrolle über die gegenseitige Erfüllung der Verträge auf dem Gebiet der Rüstungsbegrenzung, Abrüstung und Liquidierung von Rüstungen und der Festigung vertrauenbildender Maßnahmen;
  • die Gewährleistung der Bereitschaft zur Teilnahme (die Teilnahme) an friedensichernden Maßnahmen;

b) in einer Spannungsperiode und mit Beginn eines Krieges (bewaffneten Konfliktes):

  • die rechtzeitige Erklärung des Kriegszustandes, die Einführung des Kriegs- oder Ausnahmezustandes im Land oder in einzelnen Gebieten, die Durchführung der vollständigen oder teilweisen strategischen Entfaltung der Streitkräfte und der anderen Truppen oder von Teilen und ihre Überführung in die Bereitschaft zur Erfüllung von Aufgaben;
  • die Koordinierung der Tätigkeit der föderalen Staatsorgane, der Staatsorgane der Subjekte der RF, der Organe der örtlichen Selbstverwaltung, der gesellschaftlichen Organisationen und der Bürger in Übereinstimmung mit den Föderationsgesetzen zur Abwehr der Aggression;
  • die Organisation und koordinierte Durchführung des bewaffneten, politischen, diplomatischen, informationellen, wirtschaftlichen und andersartigen Kampfes;
  • das Fassen und die Verwirklichung von Entschlüssen zur Vorbereitung und Durchführung der Kampfhandlungen;
  • die Überführung der Wirtschaft des Landes, einzelner Wirtschaftszweige sowie von Betrieben und Organisationen, des Transport- und Nachrichtenwesens in die Arbeit unter den Bedingungen des Kriegszustandes;
  • die Organisation und Verwirklichung von Maßnahmen der Territorial- und Zivilverteidigung;
  • die Hilfeleistung für die Verbündeten der RF, die Heranziehung und Realisierung ihrer Möglichkeiten zur Erreichung gemeinsamer Ziele im Krieg (bewaffneten Konflikt);
  • die Verhinderung der Einbeziehung anderer Staaten in den Krieg (bewaffneten Konflikt) auf der Seite des Aggressors;
  • die Nutzung der Möglichkeiten der UNO und anderer internationaler Organisationen zur Abwendung der Aggression, zur Druckausübung auf den Aggressor, um den Krieg (bewaffneten Konflikt) in einem frühen Stadium abzubrechen und die internationale Stabilität und den Frieden wiederherzustellen.

Die Militärorganisation des Staates

11. Die Militärorganisation dient dem Ziel, die militärische Sicherheit der RF zu gewährleisten.

12. Zur Militärorganisation gehören

  • die Streitkräfte als ihr Kern und als Basis der Gewährleistung der militärischen Sicherheit,
  • andere Truppen, militärische Formationen und Organe zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Sicherheit mit militärischen Mitteln sowie
  • deren Führungsorgane.

13. Das Hauptziel der Entwicklung der Militärorganisation ist die Gewährleistung des garantierten Schutzes der nationalen Interessen und der militärischen Sicherheit der RF und ihrer Verbündeten.

14. Grundprinzipien der Entwicklung der Militärorganisation sind:

  • die adäquate Berücksichtigung der Schlußfolgerungen aus der Analyse des Zustandes und der Entwicklungsperspektiven der militärpolitischen Lage;
  • die Zentralisierung der Führung;
  • die Einzelleitung auf rechtlicher Grundlage;
  • die in den Grenzen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes erreichbare Übereinstimmung des Niveaus der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft sowie der Vorbereitung der militärischen Führungsorgane und der Truppen (Kräfte), ihrer Strukturen, des Kampfbestandes und der Anzahl der Reserven, der Vorräte an materiellen Mitteln und Ressourcen mit den Aufgaben zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit;
  • die Einheit von Ausbildung und Erziehung;
  • die Verwirklichung der Rechte und Freiheiten der Militärangehörigen, die Gewährleistung ihres sozialen Schutzes, eines würdigen sozialen Status' und Lebensniveaus.

Die Entwicklung aller Komponenten der Militärorganisation wird in Übereinstimmung mit den ihre Tätigkeit reglementierenden normativen Rechtsakten und nach abgestimmten Programmen und Plänen verwirklicht.

15. Die hauptsächlichen Prioritäten bei der Entwicklung der Militärorganisation sind:

  • die Schaffung eines einheitlichen Führungssystems der Militärorganisation und die Gewährleistung seines effektiven Funktionierens;
  • die Entwicklung und Vervollkommnung der Truppen (Kräfte), die die strategische Abschreckung (einschließlich der nuklearen) gewährleisten;
  • die Schaffung von Strukturen für die Vorbereitung der Mobilmachungsressourcen und für die Gewährleistung der Mobilmachungsentfaltung der Streitkräfte und der anderen Truppen und deren Aufrechterhaltung in der notwendigen Bereitschaft;
  • die Auffüllung, Ausrüstung, allseitige Sicherstellung und Ausbildung der Verbände und Truppenteile der ständigen Gefechtsbereitschaft im Bestand der Kräfte allgemeiner Bestimmung zur Erfüllung von Aufgaben der Abschreckung und zur Durchführung von Gefechtshandlungen in lokalen Kriegen und bewaffneten Konflikten.

16. Die grundlegenden Entwicklungsrichtungen der Militärorganisation sind:

  • die Herstellung der Übereinstimmung von Struktur, Bestand und Anzahl der Komponenten der Militärorganisation mit den Aufgaben zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes;
  • die Erhöhung des qualitativen Niveaus, der Effektivität und der Funktionssicherheit der technologischen Basis des staatlichen und militärischen Führungssystems;
  • die Vervollkommnung der militärökonomischen Sicherstellung der Militärorganisation auf der Grundlage der Konzentration und der rationellen Verwendung der Finanzmittel und der materiellen Ressourcen;
  • die Vervollkommnung der strategischen Planung nach dem Prinzip der Einheit des Einsatzes der Streitkräfte und der anderen Truppen;
  • die Erhöhung der Effektivität des Ausbildungssystems der Kader, der militärischen Bildung, der operativen und Gefechtsausbildung, der Erziehung der Militärangehörigen, aller Arten der Sicherstellung und der Militärwissenschaft;
  • die Vervollkommnung des Auffüllungssystems (auf Basis des Vertrags- und Wehrpflichtprinzips, und - in dem Maße, wie die notwendigen sozialökonomischen Bedingungen geschaffen werden, - mit nachfolgend höherem Anteil der Militärangehörigen unter Vertrag, vor allem in den unteren Kommandeursdienststellungen und bei hochspezialisierten militärischen Laufbahnen);
  • die Erhöhung der Effektivität des Systems der Nutzung und Instandsetzung der Bewaffnung und Militärtechnik;
  • die Vervollkommnung der speziellen Informationssicherstellung der Streitkräfte, der anderen Truppen und ihrer Führungsorgane;
  • die Festigung der Gesetzlichkeit, der Rechtsordnung und der militärischen Disziplin;
  • die Verwirklichung der staatlichen Politik zur Festigung des Prestiges des Militärdienstes und zur Vorbereitung der Bürger auf den Militärdienst;
  • die Entwicklung der internationalen militärischen (militärpolitischen) und militärtechnischen Zusammenarbeit;
  • die Vervollkommnung der normativen Rechtsbasis für den Aufbau, die Entwicklung und den Einsatz der Militärorganisation sowie des Systems ihrer Beziehungen mit der Gesellschaft.

17. Bestandteil und vorrangige Aufgabe der gegenwärtigen Etappe des Militäraufbaus ist die Durchführung einer komplexen Militärreform, die verursacht ist durch radikale Veränderungen der militärpolitischen Lage, der Aufgaben und Bedingungen bei der Gewährleistung der militärischen Sicherheit der RF.

Die Führung der Militärorganisation

18. Die Führung des Aufbaus, der Vorbereitung und des Einsatzes der Militärorganisation, der Gewährleistung der militärischen Sicherheit der RF hat der Präsident der RF; er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte der RF.

19. Die Regierung der RF organisiert die Ausrüstung der Streitkräfte und der anderen Truppen mit Bewaffnung, Militär- und Spezialtechnik, ihre Sicherstellung mit materiellen Mitteln, Ressourcen und Dienstleistungen; sie verwirklicht die allgemeine Führung des operativen Ausbaus des Territoriums der RF im Interesse der Verteidigung sowie andere durch die föderalen Gesetze festgelegte Funktionen zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit.

20. Die föderalen Staatsorgane, die Staatsorgane der Subjekte der RF und die Organe der örtlichen Selbstverwaltung verwirklichen die ihnen durch die föderalen Gesetze übertragenen Vollmachten zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit.

Die Betriebe, Einrichtungen, Organisationen, gesellschaftlichen Verbände und Bürger der RF nehmen in der durch die föderalen Gesetze festgelegten Ordnung an der Gewährleistung der militärischen Sicherheit teil.

21. Die Führung der Streitkräfte und der anderen Truppen erfolgt durch die Leiter der entsprechenden föderalen Exekutivorgane.

22. Das Verteidigungsministerium der RF koordiniert die Tätigkeit der Exekutivorgane der RF und ihrer Subjekte zu Fragen der Verteidigung, zur Erarbeitung von Konzeptionen des Aufbaus und der Entwicklung der anderen Truppen sowie die Bestellung von Bewaffnung und Militärtechnik für diese, und es erarbeitet unter Einbeziehung der entsprechenden föderalen Exekutivorgane die Entwicklungskonzeption für Bewaffnung, Militär- und Spezialtechnik und das föderale staatliche Programm für Bewaffnung sowie Vorschläge für die entsprechenden staatlichen Beschaffungsaufträge.

Der Generalstab der Streitkräfte der RF ist das grundlegende operative Führungsorgan der Streitkräfte; er koordiniert die Tätigkeit und organisiert das Zusammenwirken der Streitkräfte und der anderen Truppen zur Erfüllung der Aufgaben im Verteidigungsbereich.

Die Führungsstäbe der Oberkommandierenden (der Kommandierenden) der Teilstreitkräfte (Truppengattungen) erarbeiten und verwirklichen die Pläne für die Entwicklung und den Einsatz der Teilstreitkräfte (Truppengattungen), für ihre operative und Mobilmachungsausbildung sowie für die technische Ausstattung und die Kaderentwicklung; sie gewährleisten die Führung der Truppen (Kräfte) und den täglichen Dienstbetrieb, den Ausbau des Stationierungssystems und der Infrastruktur.

Die Führungsorgane der Militärbezirke (die operativ-strategischen Kommandos) verwirklichen die Führung gemischter allgemeiner Truppen-(Kräfte-)Gruppierungen sowie die Planung und Organisation von Maßnahmen zur gemeinsamen Vorbereitung mit den anderen Truppen auf die Gewährleistung der militärischen Sicherheit - in den festgelegten Grenzen der Verantwortung, unter Berücksichtigung ihrer Aufgabe und des einheitlichen Systems der militärisch-administrativen Einteilung des Territoriums der RF.

23. Für die Führung von Koalitionsgruppierungen der Truppen (Kräfte) werden nach einvernehmlichen Entschlüssen der Staatsorgane der Teilnehmerländer der Koalition entsprechende vereinte militärische Führungsorgane geschaffen.

24. Die Gewährleistung der militärischen Sicherheit der RF erfordert eine zentralisierte Führung, die eine einheitliche strategische und operative Einsatzplanung der Streitkräfte und der anderen Truppen und eine einheitliche Programm/Ziel-Planung des Militäraufbaus bedingt. Dafür sind langfristige (10-15 Jahre), mittelfristige (4-5 Jahre) und kurzfristige (1-2 Jahre) Dokumente vorgesehen.

25. Die Führungsorganisation zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit der RF in einer Spannungsperiode sowie die Schaffung und das Funktionieren entsprechender Organe der staatlichen und militärischen Führung werden durch die zutreffenden Gesetze und anderen normativen Rechtsakte der RF reglementiert.

II. Militärstrategische Grundlagen

Der Charakter der Kriege und bewaffneten Konflikte

1. Die RF erhält sich die Bereitschaft zur Führung von Kriegen und zur Mitwirkung in bewaffneten Konflikten ausschließlich mit dem Ziel, eine Aggression zu verhindern und abzuwehren, die Integrität und Unversehrtheit ihres Territoriums zu schützen sowie die militärische Sicherheit der RF und, in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen, ihrer Verbündeten zu gewährleisten.

2. Der Charakter der Kriege (bewaffneten Konflikte) in der Gegenwart wird durch ihre militärpolitischen Ziele, durch die Mittel zum Erreichen dieser Ziele und die Maßstäbe der Kampfhandlungen bestimmt.

In Übereinstimmung damit können Kriege (bewaffnete Konflikte) der Gegenwart sein:

nach den militärpolitischen Zielen

  • rechtmäßige (der UN-Charta, den grundlegenden Normen und Prinzipien des Völkerrechts nicht widersprechend, durchgeführt als Selbstverteidigung durch eine Seite, die einer Aggression ausgesetzt ist);
  • unrechtmäßige (der UN-Charta, den grundlegenden Normen und Prinzipien des Völkerrechts widersprechend, unter die Definition der Aggression fallend, geführt von einer Seite, die einen bewaffneten Überfall unternimmt);

nach den eingesetzten Mitteln

  • mit Einsatz von Kernwaffen und anderen Arten von Massenvernichtungswaffen;
  • mit Einsatz ausschließlich herkömmlicher Bekämpfungsmittel;

nach dem Maßstab

  • lokale, regionale und große Kriege.

3. Allgemeine Grundzüge der Kriege der Gegenwart sind:

  • der Einfluß auf alle Lebenssphären der Menschheit;
  • der Koalitionscharakter;
  • die breite Anwendung indirekter, kontaktloser und anderer (darunter nichttraditioneller) Handlungsformen und -verfahren, von weitreichendem Feuer und elektronischer Einwirkung;
  • der aktive Informationskrieg, die Desorientierung der öffentlichen Meinung in einzelnen Staaten und in der Weltgemeinschaft insgesamt;
  • das Streben der Seiten zur Desorganisation des staatlichen und militärischen Führungssystems;
  • der Einsatz neuester hocheffektiver Systeme der Bewaffnung und der Militärtechnik (darunter solcher, die sich auf neue physikalische Prinzipien gründen);
  • die manöverreichen Handlungen der Truppen (Kräfte) in getrennten Richtungen mit breitem Einsatz luftbeweglicher Kräfte, von Landetruppen und Spezialtruppen;
  • die Vernichtung der Truppen (Kräfte), der rückwärtigen Objekte, der Wirtschaft und der Kommunikationen auf dem gesamten Territorium jeder der kämpfenden Seiten;
  • die Durchführung von Luftkriegskampagnen und Luftoperationen;
  • die katastrophalen Folgen der Vernichtung (Zerstörung) der Energiebetriebe (vor allem der kernkraftbetriebenen), der Betriebe mit chemischer und anderer gefährlicher Produktion, der Infrastruktur, der Kommunikationen und von lebenswichtigen Objekten;
  • die hohe Wahrscheinlichkeit der Einbeziehung weiterer Staaten in den Krieg, der Eskalation des bewaffneten Kampfes, der Erweiterung des Maßstabs und des Spektrums der eingesetzten Mittel, eingeschlossen Massenvernichtungswaffen;
  • die Teilnahme von nichtregulären neben regulären bewaffneten Formationen.

4. Ein bewaffneter Konflikt kann entstehen in Form eines bewaffneten Zwischenfalls, einer bewaffneten Aktion oder anderer bewaffneter Zusammenstöße von begrenztem Maßstab, und er kann Folge des Versuchs sein, nationale, ethnische, religiöse und andere Widersprüche mit Hilfe der Mittel des bewaffneten Kampfes zu lösen.
Eine besondere Form des bewaffneten Konflikts ist der Grenzkonflikt.

Ein bewaffneter Konflikt kann internationalen Charakter (mit Teilnahme von zwei oder mehr Staaten) oder nicht-internationalen, inneren Charakter (bewaffnete Auseinandersetzung in den territorialen Grenzen eines Staates) haben.

5. Der bewaffnete Konflikt wird charakterisiert durch:

  • den hohen Grad der Einbeziehung und Verwundbarkeit der örtlichen Bevölkerung;
  • den Einsatz nichtregulärer bewaffneter Formationen;
  • die breite Anwendung von Diversions- und Terrormethoden;
  • die Kompliziertheit der moralisch-psychologischen Lage, in der die Truppen handeln;
  • die zwingend notwendige Einbeziehung bedeutender Kräfte und Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit der Verlegungswege sowie der Unterbringungsräume und -orte der Truppen (Kräfte);
  • die Gefahr des Hinüberwachsens in einen lokalen Krieg (internationalen bewaffneten Konflikt) oder einen Bürgerkrieg (inneren bewaffneten Konflikt).

6. Zur Lösung der Aufgaben in einem inneren bewaffneten Konflikt können (aus verschiedenen Komponenten der Militärorganisation) vereinte Truppen-(Kräfte-)Gruppierungen und deren Führungsorgane geschaffen werden.

7. Ein lokaler Krieg kann durch Gruppierungen von Truppen (Kräften) geführt werden, die im Konfliktraum entfaltet sind, bei Notwendigkeit mit Verstärkung durch herangeführte Truppen, Kräfte und Mittel aus anderen Richtungen und mit teilweiser strategischer Entfaltung der Streitkräfte.

Im lokalen Krieg werden die Seiten innerhalb der Grenzen der kämpfenden Staaten handeln und begrenzte militärpolitische Ziele verfolgen.

8. Ein regionaler Krieg kann als Resultat der Eskalation eines lokalen Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes entstehen und unter Teilnahme von zwei oder mehr Staaten (Staatengruppen) einer Region, durch nationale oder Koalitionsstreitkräfte mit Einsatz sowohl herkömmlicher als auch nuklearer Bekämpfungsmittel geführt werden. Im regionalen Krieg werden die Seiten wichtige militärpolitische Ziele verfolgen.

9. Ein großer Krieg kann als Ergebnis der Eskalation eines bewaffneten Konflikts, eines lokalen oder regionalen Krieges und aus der Einbeziehung einer bedeutenden Anzahl von Staaten verschiedener Regionen der Welt entstehen.

Der große Krieg mit Einsatz ausschließlich herkömmlicher Bekämpfungsmittel wird charakterisiert sein durch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Hinüberwachsens in einen Kernwaffenkrieg mit katastrophalen Folgen für die Zivilisation, für die Lebensgrundlagen und die Existenz der Menschheit.

Im großen Krieg werden sich die Seiten radikale militärpolitische Ziele stellen. Er wird die vollständige Mobilisierung aller materiellen und geistigen Ressourcen der Teilnehmerstaaten erfordern.
10. Einem großen Krieg (regionalen Krieg) kann eine Spannungsperiode vorausgehen.

11. Der große Krieg (der regionale Krieg) kann eine Anfangsperiode haben, deren grundlegender Inhalt ein angespannter bewaffneter Kampf um die Erringung der strategischen Initiative, um den Schutz der stabilen staatlichen und militärischen Führung, um die Überlegenheit in der informationellen Sphäre und um die Erringung (Behauptung) der Luftherrschaft ist.

Falls der große Krieg (der regionale Krieg) einen langwierigen Charakter annimmt, werden seine Ziele in nachfolgenden Perioden und in einer abschließenden Periode erreicht.

12. Die RF strebt konsequent und unerschütterlich die Schaffung eines effektiven Systems politischer, rechtlicher, organisatorisch-technischer und anderer internationaler Garantien für die Nichtzulassung bewaffneter Konflikte und Kriege an.

Grundlagen des Einsatzes der Streitkräfte und der anderen Truppen

13. Die RF betrachtet es als rechtmäßig, die Streitkräfte und die anderen Truppen zur Abwehr einer gegen sie gerichteten Aggression einzusetzen.

Ebenso können die Streitkräfte und die anderen Truppen eingesetzt werden zum Schutz vor Handlungen gegen die Verfassung und vor rechtswidriger bewaffneter Gewalt, die die Integrität und die Unversehrtheit des Territoriums der RF bedrohen, zur Erfüllung von Aufgaben entsprechend internationalen Verträgen der RF und zur Erfüllung anderer Aufgaben in Übereinstimmung mit den föderalen Gesetzen.

14. Ziele des Einsatzes der Streitkräfte und der anderen Truppen sind:

in einem großen Krieg (regionalen Krieg) bei Entfesselung durch einen beliebigen Staat (eine Staatengruppe, Koalition)

die Unabhängigkeit und Souveränität, die territoriale Integrität der RF und ihrer Verbündeten zu schützen, die Aggression abzuwehren, dem Aggressor eine Niederlage zuzufügen und ihn zum Abbruch der Kampfhandlungen zu zwingen zu Bedingungen, die den Interessen der RF und ihrer Verbündeten entsprechen;

in lokalen Kriegen und internationalen bewaffneten Konflikten

den Spannungsherd zu lokalisieren, die Voraussetzungen zu schaffen, den Krieg oder bewaffneten Kampf zu beenden oder seine Beendigung in frühen Stadien zu erzwingen, den Aggressor zu neutralisieren und eine Regulierung zu Bedingungen zu erreichen, die den Interessen der RF und ihrer Verbündeten entsprechen;

in inneren bewaffneten Konflikten

die illegalen bewaffneten Formationen zu zerschlagen und zu liquidieren, Bedingungen für die umfassende Regulierung des Konflikts auf der Grundlage der Verfassung der RF und der föderalen Gesetze zu schaffen;

in Operationen zur Erhaltung und Wiederherstellung des Friedens

die gegeneinander kämpfenden Seiten zu trennen, die Lage zu stabilisieren, die Bedingungen für eine gerechte friedliche Regulierung zu gewährleisten.

15. Die grundlegenden Einsatzformen der Streitkräfte und der anderen Truppen sind:

  • strategische Operationen, Operationen und Gefechtshandlungen - im großen Krieg und in regionalen Kriegen;
  • Operationen und Gefechtshandlungen - in lokalen Kriegen und internationalen bewaffneten Konflikten;
  • gemeinsame Spezialoperationen - in inneren bewaffneten Konflikten;
  • Anti-Terror-Operationen - bei Teilnahme am Kampf gegen den Terrorismus gemäß den föderalen Gesetzen;
  • friedenschaffende Operationen.

16. Die Streitkräfte und die anderen Truppen müssen bei beliebiger Variante der Entfesselung und Durchführung der Kriege und bewaffneten Konflikte, unter den Bedingungen des massenhaften Einsatzes moderner und perspektivischer Bekämpfungsmittel durch den Gegner, einschließlich von Massenvernichtungswaffen aller Art,
bereit sein,

  • einen Überfall abzuwehren,
  • dem Aggressor eine Niederlage zuzufügen,
  • aktive Verteidigungs- wie auch Angriffshandlungen durchzuführen.

Gleichzeitig müssen die Streitkräfte die Verwirklichung friedenschaffender Maßnahmen durch die RF sowohl selbständig als auch im Bestand internationaler Organisationen gewährleisten.

17. Grundlegende Aufgaben der Streitkräfte und der anderen Truppen sind:

a) zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit:

  • die rechtzeitige Aufdeckung einer bedrohlichen Entwicklung der militärpolitischen Lage, der Vorbereitung eines bewaffneten Überfalls auf die RF und (oder) ihre Verbündeten;
  • die Aufrechterhaltung des Bestandes, des Zustandes der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft sowie des Ausbildungsstandes der strategischen Kernwaffenkräfte, der Sicherstellungskräfte und -mittel für deren Funktionieren und Einsatz sowie des Führungssystems auf einem Niveau, das unter beliebigen Bedingungen garantiert, dem Aggressor einen befohlenen Schaden zuzufügen;
  • die Aufrechterhaltung des Kampfpotentials, der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft und der Ausbildung der Truppen (Kräfte) allgemeiner Bestimmung der Friedenszeit auf einem Niveau, das die Abwehr einer lokalen Aggression gewährleistet;
  • die Erhaltung der Bewaffnung, Militär- und Spezialtechnik sowie der materiellen Vorräte in Bereitschaft zum Gefechtseinsatz;
  • die Ausübung des Diensthabenden Systems (des Gefechtsdienstes) durch die eingeteilten (festgelegten) Truppen, Kräfte und Mittel;
  • die qualitätsgerechte und vollständige Erfüllung der Pläne und Programme der operativen, Gefechts- und Mobilmachungsausbildung und der Erziehung des Personalbestandes der Truppen (Kräfte);
  • die Aufrechterhaltung der Bereitschaft zur strategischen Entfaltung im Rahmen der staatlichen Maßnahmen zur Überführung des Landes auf den Kriegszustand;
  • die Sicherung und der Schutz der Staatsgrenze der RF;
  • die Entwicklung der Luftverteidigung der RF als einheitliches System auf der Grundlage zentralisierter Führung aller Kräfte und Mittel der Luftverteidigung;
  • die Schaffung der Bedingungen für die Sicherheit der wirtschaftlichen Tätigkeit, der Schutz der nationalen Interessen der RF in Territorialgewässern, auf dem Kontinentalschelf und in der exklusiven Wirtschaftszone der RF sowie auf den Weltmeeren;
  • die Sicherung wichtiger staatlicher Objekte;
  • die Verhinderung und Unterbindung von Diversion und Terrorakten;
  • die Warnung vor ökologischen Katastrophen und anderen Notsituationen sowie die Beseitigung ihrer Folgen;
  • die Organisation der Zivil- und Territorialverteidigung;
  • die Gewährleistung der technischen Deckung und der Wiederherstellung von Kommunikationen;
  • die Gewährleistung der Informationssicherheit.

Die Aufgaben zum Schutz der nationalen Interessen der RF auf den Weltmeeren werden entsprechend den Grundlagen der Politik der RF auf den Weltmeeren gelöst.

Alle Aufgaben zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit werden durch die Streitkräfte und die anderen Truppen koordiniert, in engem Zusammenwirken und entsprechend ihren durch föderale Gesetze festgelegten Funktionen erfüllt;

b) zur Abwehr eines bewaffneten Überfalls (einer Aggression) auf die RF und (oder) ihre Verbündeten:

  • die teilweise oder vollständige strategische Entfaltung;
  • die Durchführung strategischer Operationen, von Operationen und Gefechtshandlungen (einschließlich gemeinsamer mit verbündeten Staaten) zur Zerschlagung eingedrungener Kräfte und zur Vernichtung der geschaffenen (zu schaffenden) Truppen-(Kräfte-)Gruppierungen des Aggressors in ihren Basierungs- und Konzentrierungsräumen und auf den Verbindungswegen;
  • die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft und der Einsatz des nuklearen Abschreckungspotentials (in den durch die Militärdoktrin vorgesehenen Fällen und in der festgelegten Ordnung);
  • die Lokalisierung und Neutralisierung bewaffneter Grenzkonflikte;
  • die Aufrechterhaltung des Kriegszustandes (Ausnahmezustandes);
  • der Schutz der Bevölkerung, der Wirtschafts- und Infrastrukturobjekte vor Einwirkung der Bekämpfungsmittel des Gegners;
  • die Erfüllung der Bündnisverpflichtungen entsprechend den internationalen Verträgen der RF.

Die Aufgaben zur Abwehr eines bewaffneten Überfalls (einer Aggression) werden in Übereinstimmung mit dem Plan des Einsatzes der Streitkräfte der RF, mit dem Mobilmachungsplan der Streitkräfte der RF, mit den Erlassen des Präsidenten der RF zu Fragen der militärischen Sicherheit, mit den Befehlen und Direktiven des Obersten Befehlshabers der Streitkräfte der RF sowie mit anderen normativen Rechtsakten, Plänen und direktiven Dokumenten erfüllt;

c) in inneren bewaffneten Konflikten:

  • die Zerschlagung und Vernichtung illegaler bewaffneter Formationen, von Banditen- und Terroristengruppen und -organisationen, die Vernichtung ihrer Basen, Ausbildungszentren, Lager und Kommunikationen;
  • die Wiederherstellung von Gesetzlichkeit und Rechtsordnung;
  • die Gewährleistung der gesellschaftlichen Sicherheit und Stabilität;
  • die Aufrechterhaltung des Rechtsregimes des Ausnahmezustandes im Konfliktraum;
  • die Lokalisierung und Blockierung des Konfliktraumes;
  • das Unterbinden von bewaffneten Zusammenstößen und die Trennung der einander bekämpfenden Seiten;
  • die Entwaffnung der Bevölkerung im Konfliktraum;
  • die verstärkte Sicherung der gesellschaftlichen Ordnung und Sicherheit in Räumen, die an den Konfliktraum angrenzen.

Die Erfüllung von Aufgaben zur Verhütung und Unterbindung innerer bewaffneter Konflikte, die Lokalisierung und Blockierung der Konflikträume, die Vernichtung der illegalen bewaffneten Formationen, Banden und Terrorgruppen wird (den aus verschiedenen Komponenten der Militärorganisation zu schaffenden) zeitweiligen Truppen-(Kräfte-)Gruppierungen und ihren Führungsorganen übertragen;

d) in Operationen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Friedens:

  • die Entflechtung der bewaffneten Gruppierungen der Konfliktseiten;
  • die Gewährleistung der Bedingungen für humanitäre Hilfeleistung für die Zivilbevölkerung und ihre Evakuierung aus der Konfliktzone;
  • die Blockierung des Konfliktraumes mit dem Ziel, die Erfüllung der von der internationalen Gemeinschaft getroffenen Sanktionen zu gewährleisten;
  • die Schaffung von Voraussetzungen für eine politische Regelung.

Die Erfüllung von Aufgaben in Operationen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Friedens wird den Streitkräften übertragen. Zur Vorbereitung auf die Erfüllung dieser Aufgaben werden speziell benannte Verbände und Truppenteile eingeteilt. Neben der Vorbereitung für den Einsatz gemäß ihrer direkten Zweckbestimmung werden sie nach einem Spezialprogramm ausgebildet.

Die RF gewährleistet die rückwärtige und technische Sicherstellung, die Ausbildung und die Vorbereitung der russischen Kontingente, ihre Einsatzplanung und operative Führung in Übereinstimmung mit den Standards und Prozeduren der UNO, der OSZE und der GUS.

18. Die Kräfte und Mittel der Streitkräfte und der anderen Truppen können dazu herangezogen werden, den Organen der Staatsmacht, den örtlichen Selbstverwaltungsorganen und der Bevölkerung bei der Beseitigung der Folgen von Havarien, technischen und Naturkatastrophen Hilfe zu erweisen.

19. Zur Lösung der den Streitkräften und den anderen Truppen gestellten Aufgaben werden auf dem Territorium der RF Gruppierungen der Truppen (Kräfte) geschaffen; dabei werden berücksichtigt:

  • der Grad der potentiellen militärischen Gefährdung in den konkreten strategischen Richtungen;
  • der Charakter der gegenseitigen Beziehungen mit den angrenzenden Staaten;
  • die Lage der für die RF lebenswichtigen Industriegebiete und Räume strategischer Ressourcen sowie besonders wichtiger Objekte;
  • die Möglichkeit der strategischen Entfaltung in bedrohten Richtungen bei maximaler Verringerung des Verlegungsumfangs sowie der Manöver zwischen den Regionen;
  • die Möglichkeit, Truppen (Kräfte) und materiell-technische Reserven wahrscheinlichen Raketen- und Luftschlägen rechtzeitig zu entziehen;
  • die Bedingungen für die Unterbringung der Truppen, die Gewährleistung der Dienst- und Lebensbedingungen sowie für die Lösung der sozialen und Versorgungsprobleme;
  • das Vorhandensein und der Zustand von Basen für die Mobilmachungsentfaltung;
  • die gesellschaftlich-politische Lage in den konkreten Regionen.

20. Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Stabilität, zur adäquaten Reaktion auf äußere Bedrohungen in ihrem frühen Stadium können begrenzte Kontingente der Streitkräfte und der anderen Truppen in strategisch wichtigen Regionen außerhalb des Territoriums der RF - im Bestand vereinter oder nationaler Gruppierungen und selbständiger Basen (Objekte) - stationiert werden.

Die Bedingungen für eine solche Stationierung werden durch entsprechende völkerrechtliche Dokumente bestimmt.

21. Bei der Aufstellung von gemischten militärischen Formationen der GUS werden diese mit Militärangehörigen der Teilnehmerstaaten entsprechend deren nationalen Gesetzen und den getroffenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen aufgefüllt. Militärdienstleistende Bürger der RF versehen in derartigen Formationen Dienst in der Regel auf Vertragsbasis.

Russische Truppenformationen auf Territorien ausländischer Staaten gehören, unabhängig von den Stationierungsbedingungen, zum Bestand der Streitkräfte der RF und der anderen Truppen und handeln gemäß der für sie festgelegten Ordnung in Übereinstimmung mit den Forderungen der UN-Charta, der Resolutionen des UN-Sicherheitsrates sowie zwei- und mehrseitiger Verträge der RF.

22. Zur Schaffung und Entwicklung der militärischen Infrastruktur des Staates, die die strategische Entfaltung der Streitkräfte und der anderen Truppen zu gewährleisten hat, erfolgt der operative Ausbau des Territoriums der RF für die Verteidigung unter Führung der Regierung der RF und auf der Grundlage eines föderalen staatlichen Programms.

23. Das Anlegen und Erhalten von Reserven an materiellen Mittel wird durch die Regierung der RF in Übereinstimmung mit den vom Präsidenten der RF bestätigten Plänen zur Schaffung von staatlichen und Mobilmachungsreserven organisiert.

Die Streitkräfte und die anderen Truppen sowie die Staatsorgane verwirklichen gemäß den föderalen Gesetzen die Schaffung, Staffelung, Lagerung und Erhaltung von Reserven an materiellen Mitteln im Frieden. Diese sollen die Mobilmachungsentfaltung der Truppen (Kräfte) und die Durchführung von Gefechtshandlungen in der Anfangsperiode eines Krieges (bei einzelnen Materialarten auch während einer längeren Periode, ausgehend von Übergangsfristen der Wirtschaft des Landes, einzelner Wirtschaftszweige und Betriebe zur Arbeit nach festgelegtem Plan), die Aufstellung, Ausbildung, Umgruppierung und den Einsatz strategischer Reserven gewährleisten.

Für andere Truppen, die für eine besondere Periode dem Verteidigungsministerium operativ unterstellt werden, plant dieses Ministerium die Schaffung, Staffelung und Lagerung der operativen Materialvorräte und deren Erhaltung.

24. Die Planung der Vorbereitung und die Registrierung der Bürger für den Militärdienst sowie die Erfassung von Transportmitteln, die den Streitkräften und den anderen Truppen zur Verfügung zu stellen sind, erfolgt unter allgemeiner Führung durch den Generalstab der Streitkräfte.

25. Sowohl in der Friedens- als auch in der Kriegszeit erfolgt die Vorbereitung des Landes auf die Territorial- und Zivilverteidigung, werden komplexe Maßnahmen zur Gewährleistung des stabilen Funktionierens der Wirtschaft, des Transports und der Kommunikationen durchgeführt, wird die Bereitschaft zur Durchführung von Bergungs-, Rettungs- und anderen Arbeiten in Herden und Räumen von Havarien, technischen und Naturkatastrophen gewährleistet.

III. Militärökonomische Grundlagen

Die militärökonomische Sicherstellung der militärischen Sicherheit

1. Das Hauptziel der militärökonomischen Sicherstellung ist die Befriedigung der Erfordernisse der Militärorganisation mit finanziellen Mitteln und materiellen Ressourcen.

2. Grundlegende Aufgaben der militärökonomischen Sicherstellung sind:

  • die rechtzeitige und vollständige finanzielle Sicherstellung der durch die Militärorganisation zu lösenden Aufgaben;
  • die Optimierung des Verbrauchs der materiellen Ressourcen und der Geldmittel zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit, die Erhöhung der Effektivität ihrer Verwendung auf der Grundlage komplexer, koordinierter Reformierung aller Komponenten der Militärorganisation;
  • die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen, technologischen und Produktionsbasis des Landes, der Streitkräfte und der anderen Truppen sowie der militärischen Infrastruktur im Interesse der Gewährleistung der militärischen Sicherheit;
  • die Gewährleistung des Rechtsschutzes für Objekte geistigen Eigentums in der militärischen Produktion sowie in deren Entwicklungs- und Herstellungstechnologien;
  • die Integration des zivilen und des militärischen Wirtschaftssektors des Landes und die Koordinierung der militärökonomischen Tätigkeit des Staates im Interesse der militärischen Sicherheit;
  • die Schaffung der Infrastruktur des Staates unter Berücksichtigung der Aufgaben zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit;
  • die Erhöhung des Niveaus der sozialen Absicherung der Militärangehörigen und des Zivilpersonals der Streitkräfte und der anderen Truppen sowie der Bürger, die im Verteidigungs-Industrie-Komplex arbeiten;
  • die Sicherstellung des Funktionierens und die Vervollkommnung der Systeme der Mobilmachungsbereitschaft und der Mobilmachungsvorbereitung der Wirtschaft und der Bevölkerung des Landes;
  • das Anlegen und Unterhalten von Materialreserven;
  • die Verwirklichung einer gegenseitig vorteilhaften internationalen militärischen (militärpolitischen) und militärtechnischen Zusammenarbeit;
  • die Erfüllung internationaler Verträge der RF im militärökonomischen Bereich.

3. Vorrangige Aufgaben der militärökonomischen Sicherstellung sind:

  • die rechtzeitige und vollständige finanzielle Sicherstellung der Pläne des Aufbaus und der Entwicklung, der Gefechts- und Mobilmachungsvorbereitung der Streitkräfte und der anderen Truppen sowie der Erfordernisse aller Komponenten der Militärorganisation (innerhalb der Grenzen der vorhandenen Finanzressourcen des Staates);
  • die ökonomische und finanzielle Sicherstellung der Vervollkommnung der strategischen und der herkömmlichen Bewaffnung, der Militär- und Spezialtechnik;
  • die Schaffung der wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen für die Ausarbeitung und Herstellung von unifizierten, hocheffektiven Truppenführungs- und Waffenleitsystemen, von Nachrichten-, Aufklärungs- und strategischen Warnsystemen, von Systemen des funkelektronischen Kampfes, von hochpräzisen, mobilen nichtnuklearen Bekämpfungsmitteln sowie der Systeme ihrer Informationssicherstellung;
  • die Erhöhung des Lebensniveaus und die Verwirklichung der durch föderale Gesetze gegebenen sozialen Garantien für die Militärangehörigen und für deren Familienmitglieder.

4. Grundprinzipien der militärökonomischen Sicherstellung sind:

  • die Übereinstimmung des Niveaus der finanziellen und materiellen Sicherstellung der Militärorganisation mit den Erfordernissen der militärischen Sicherheit und den verfügbaren Ressourcen des Staates;
  • die Konzentration der finanziellen, materiell-technischen und intellektuellen Ressourcen auf die Lösung der Schlüsselaufgaben der Gewährleistung der militärischen Sicherheit;
  • die staatliche Unterstützung der Betriebe (Produktionen) und der Einrichtungen (Organisationen), die die militärtechnische und technologische Stabilität des Verteidigungs-Industrie-Komplexes bestimmen, sowie städtebildender Betriebe und geschlossener administrativ-territorialer Einrichtungen;
  • die wissenschaftlich-technische, technologische, informationelle sowie Ressourcenunabhängigkeit bei der Entwicklung und Herstellung der grundlegenden Arten militärischer Produktion.

5. Grundlegende Richtungen der Mobilmachungsvorbereitung der Wirtschaft sind:

  • die Vorbereitung des Führungssystems der Wirtschaft auf stabiles Funktionieren in der Übergangsperiode zur Arbeit unter Kriegsbedingungen und im Kriege;
  • die Schaffung und Vervollkommnung und das effektive Funktionieren des Systems der Mobilmachungsvorbereitung der Staatsorgane sowie der Organisationen und Betriebe mit Mobilmachungsaufgaben;
  • die Optimierung und Entwicklung der erforderlichen Mobilmachungskapazitäten und -objekte;
  • das Anlegen, Auffüllen, Verwahren und Erneuern von Materialvorräten in der Mobilmachungs- und der Staatsreserve;
  • das Anlegen und Verwahren eines Sicherungsfonds von Konstruktions- und technischen Dokumentationen für die Kriegszeit;
  • die Erhaltung und Entwicklung der Objekte der Wirtschaft, die für deren stabiles Funktionieren und das Überleben der Bevölkerung im Krieg notwendig sind;
  • die Vorbereitung des Finanz-, Kredit- und des Steuersystems sowie des Geldumlaufsystems auf ein Sonderregime unter Kriegsbedingungen;
  • die Ausarbeitung und Vervollkommnung einer normativen Rechtsbasis für die Mobilmachungsvorbereitung und die Überführung der Wirtschaft der RF, ihrer Subjekte und der kommunalen Einrichtungen zur Arbeit nach festgelegten Plänen.

Die internationale militärische (militärpolitische) und militärtechnische Zusammenarbeit

6. Die RF verwirklicht die internationale militärische (militärpolitische) und militärtechnische Zusammenarbeit ausgehend von ihren nationalen Interessen und von der Notwendigkeit ausgewogener Lösungen zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit.

Die internationale militärische (militärpolitische) und militärtechnische Zusammenarbeit ist Privileg des Staates.

7. Die RF gestaltet die internationale militärische (militärpolitische) und militärtechnische Zusammenarbeit ausgehend von der außenpolitischen und wirtschaftlichen Zweckdienlichkeit, von den Aufgaben zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit der RF und ihrer Verbündeten, in Übereinstimmung mit den föderalen Gesetzen und internationalen Verträgen der RF, auf der Grundlage der Prinzipien der Gleichberechtigung, des gegenseitigen Vorteils und guter Nachbarschaft, unter Beachtung der Interessen der internationalen Stabilität, der nationalen, regionalen und globalen Sicherheit.

8. Vorrangige Bedeutung mißt die RF der Entwicklung der militärischen (militärpolitischen) und militärtechnischen Zusammenarbeit mit den Teilnehmerstaaten des Vertrags über kollektive Sicherheit der GUS bei; dabei geht sie von der Notwendigkeit aus, die Bemühungen zur Schaffung eines einheitlichen Verteidigungsraumes und zur Gewährleistung der kollektiven militärischen Sicherheit zu erhöhen.

Die RF bekräftigt ihre prinzipielle Treue zu den Zielen der Abwendung einer Aggression, der Verhinderung von Kriegen und bewaffneten Konflikten, der Aufrechterhaltung der internationalen Sicherheit und eines allumfassenden Friedens und garantiert die konsequente und entschlossene Erfüllung der Militärdoktrin.


Übersetzung: Rainer Böhme, Peter Freitag und Joachim Klopfer. Kontakt: Dresdner Studiengemeinschaft Sicherheitspolitik (DSS), Schneebergstr. 2, 01277 Dresden, Tel./Fax: 0351/495 1857.